Beitragsordnung

Beitragsordnung

gültig ab

1. April 2019

Aufnahmegebühr

Erwachsene (ab 18 Jahren)

Jugendliche

Einmalig pro Person Verwaltungspauschale

ggf. einmalige Anmeldegebühren gemäß Finanzordnung des jeweiligen Verbandes

25,- €

zzgl. Passgebühren

25,- €

zzgl. Passgebühren

Einzelbeiträge (mtl.)

Erwachsene (ab 18 Jahren)

Jugendliche

Turnen und Gymnastik

20,- €

14,- €

Eltern und Kind-Turnen

6,- €

14,- €

Spielgruppe Eltern und Kind

6,- €

14,- €

Yoga

20,- € - keine Ermäßigung möglich.

14,- € - keine Ermäßigung möglich.

Volleyball

20,- €

14,- €

Fußball

20,- €

14,- €

Judo

20,- €

14,- €

Tischtennis

20,- €

14,- €

Passiv

8,- €

5,- €

Familienbeiträge (mtl.)

   

1 Elternteil und 1 Kind

statt 34,- €

nur 31,- €

1 Elternteil und 2 Kinder

statt 48,- €

nur 44,- €

2 Elternteile und 1 Kind

statt 54,- €

nur 49,- €

2 Elternteile und 2 Kinder

statt 68,- €

nur 62,- €

2 Kinder

statt 28,- €

nur 26,- €

3. Kind und weitere Kinder

 

beitragsfrei !

Sonderbeiträge (mtl.)

   

Arbeitslose, Auszubildende, Studenten und Schüler

14,- €

 

(Der Nachweis ist immer im voraus einzureichen! Bei fehlendem Nachweis wird der Beitrag auf die übliche Höhe angehoben!)

   

Einzelfälle

regelt der Kassenwart

 

Hamburg, 25.5.2018

Datenschutzrichtlinie für den TuS Osdorf von 1907 e.V.

Auf der Basis der „Datenschutzverordnung (DS-GVO)" der Europäischen Union gilt für den TuS Osdorf von 1907 e.V. und seine Mitglieder ab 25.05.2018:

1. Alle Organe des Vereins, Mitarbeiter und Funktionsträger, sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen der Verein Mitglied ist, übermittelt.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d)Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn deren Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen und allen Mitgliedern des TuS Osdorf oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben benannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Ein Mitglied, das die Anwendung dieser Datenschutzrichtlinie oder einzelner Punkte, ohne die der Zweck des Vereins nicht oder nur eingeschränkt verfolgt werden könnte, nicht anerkennt und dies dem Verein schriftlich bis zum 31.12.2018 mitteilt, kann seine Mitgliedschaft bis zum 31.12.2018 ausnahmsweise ohne Einhaltung der durch die Satzung vorgegebenen Fristen durch schriftliche Erklärung an den Vorstand beendigen.

5. Bei der Beantragung neuer Mitgliedschaften ist ab 25.5.2018 ein schriftliches Anerkenntnis dieser Datenschutzrichtlinie zwingende Voraussetzung.

Der Vorstand

Datenschutzerklärung

Satzung des TuS Osdorf von 1907 e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein heißt Turn- und Sportverein Osdorf von 1907 e.V., nachstehend TuS Osdorf oder Verein genannt.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg-Altona eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des TuS Osdorf

2.1 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Er ist Mitglied des Hamburger Sportbundes (HSB) und seiner Fachverbände für die betriebenen Sportarten und erkennt deren Satzungen und Richtlinien als für sich verbindlich an.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung und Förderung aller Arten von Leibesübungen. Der Verein legt besonderen Wert auf die körperliche und geistige Erziehung der Jugend und will damit gleichzeitig den Eltern ein verantwortungsbewusster Unterstützer sein.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.

2.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7 Der TuS Osdorf von 1907 e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf Beschluss des Vorstandes dürfen bestimmte Personen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziff. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe erhalten.

§3 Mitgliedswesen

3.1 Mitglied im Verein kann jede unbescholtene Person werden, die einen eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrag an den Verein stellt (für Minderjährige der gesetzliche Vertreter). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Erklärung in Schriftform erforderlich, bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

3.3 Ein Vereinsaustritt ist spätestens 6 Wochen vor Quartalsende zu erklären. Wird er später erklärt, besteht die Mitgliedschaft ein weiteres Quartal.

3.4 Ein Vereinsausschluss kann vom Vorstand nach vorheriger Anhörung eines Mitglieds beschlossen werden, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Mahnung, in der auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wurde. Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben schriftlich mitzuteilen. Ist das betroffene Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, kann es die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag mit Begründung von mindestens zehn weiteren Mitgliedern unterschrieben ist.

3.5 Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand, der darüber der Mitgliederversammlung berichtet. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

3.6 Ordentliche Mitglieder haben den gem. § 4 festgelegten Beitrag zu zahlen. Über Beitragsbefreiungen oder -Ermäßigungen entscheidet in begründeten Einzelfällen der Kassenwart.

§ 4 Beiträge

4.1 Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind von den Mitgliedern im banküblichen SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten.

4.2 Über die Höhe von Aufnahmegebühren entscheidet der Vorstand.

4.3 Umlagen dürfen von der Mitgliederversammlung nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden, wenn ein größerer Finanzbedarf aus den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1 X pro Jahr bis zur Höhe von 50% eines Jahresbeitrags erhoben werden.

§ 5 Organe und Verwaltung des Vereins

5.1 Oberstes Organ des TuS Osdorf ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Sie soll bis spätestens 31.03. jeden Jahres stattfinden.

5.2 Die Einladung aller Mitglieder mit der vorgesehenen Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Termin zu gewährleisten. Das kann in Schriftform, per Presseveröffentlichung oder über die vom Verein genutzten elektronischen Medien erfolgen.

5.3 Anträge von Mitgliedern müssen bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Schriftform beim Vorstand eingehen. In wichtigen Fällen kann ein späterer Antrag noch berücksichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschliesst.

5.4 Neben der Jahreshauptversammlung kann der Vorstand zu jeder anderen Zeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu unverzüglich verpflichtet, wenn dies drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragen.

5.5 Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er kann ganz oder zeitweise die Versammlungsleitung delegieren.

5.6 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

5.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen zum Vorstand ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ausser bei Wahlen zum Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

5.8 Für Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

5.9 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Regelung in § 8 der Satzung.

5.10 Abstimmungen sind grundsätzlich offen (durch Handzeichen). Wird geheime Abstimmung ausdrücklich beantragt, muss ohne Rücksicht auf die Zahl der Antragsteller geheim (schriftlich) abgestimmt werden.

5.11 Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass durch den Protokollführer und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

5.12 Der Vorstand des TuS Osdorf arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Er kann jedoch eine oder mehrere Personen gegen Entgelt mit der Geschäftsführung beauftragen.

5.13 Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzende(r) 2. Vorsitzende(r) Kassenwart (in) Diese bilden zusammen den Vorstand gem. § 26 BGB. Jeweils 2 von ihnen sind zusammen für den Verein vertretungsberechtigt. Außerdem gehören dem Vorstand an: Jugendwart Schriftführer Abteilungsleiter sowie zwei Beisitzer 2 oder mehr Vorstandsämter außer denen gem. § 26 BGB können auch in Personalunion wahrgenommen werden. In einem solchen Fall kann aber bei Abstimmungen im Vorstand nur eine Stimme abgegeben werden.

5.14 Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ausnahme ist der Jugendwart, der von der Jugendversammlung zu wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Zu den Abteilungsleitern gilt § 6 der Satzung.

5.15 Der Vorstand leitet den Verein entsprechend der Satzung. Den einzelnen Mitgliedern obliegt die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich aus ihren Tätigkeiten oder aus einer Geschäftsordnung ergeben, die sich der Vorstand geben kann.

5.16 Insbesondere über Geldausgaben entscheidet der Vorstand insgesamt, der verantwortlich bleibt, auch wenn er bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung delegieren kann.

5.17 Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Sitzungsleiters.

5.18 Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 6 Abteilungen

6.1 Der Spiel- und Sportbetrieb in den Abteilungen des TuS Osdorf richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen und Regeln der Fachverbände des HSB.

6.2 Anzahl, Art und Namen der Abteilungen werden vom Vorstand bestimmt.

6.3 Abteilungsversammlungen sollen einmal jährlich stattfinden.

6.4 Jede Abteilung kann einen Leiter wählen. Er bedarf der Bestätigung durch den Vorstand und ist diesem verantwortlich. Daneben kann der Abteilungsleiter weitere Funktionen an Mitglieder seiner Abteilung vergeben, für deren Tätigkeit er verantwortlich bleibt.

6.5 Wählt eine Abteilung keinen Abteilungsleiter, bestimmt ihn der Vorstand des Vereins.

6.6 Für Geldausgaben der Abteilungen gilt § 5.16 der Satzung.

§ 7 Wahlen

7.1 Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Abteilungsleiter und des Jugendwarts, werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB zu vermeiden, soll der Vorstand so gewählt werden, dass 1. und 2. Vorsitzende(r) nicht gleichzeitig ausscheiden können.

7.2 Ergibt bei Wahlen zum Vorstand der erste Wahlgang für einen Bewerber keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Ergibt auch dieser keine absolute Mehrheit, so genügt in einem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

7.3 Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB können nur gewählt werden, wenn sie am Tag der Wahl mindestens 3 Jahre Mitglied des TuS Osdorf sind.

§ 8 Auflösung des Vereins

8.1 Liegt ein Antrag auf Auflösung des TuS Osdorf oder Fusion mit einem oder mehreren anderen Vereinen vor, kann darüber nur entschieden werden, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend sind.

8.2 Der TuS Osdorf kann nur aufgelöst oder mit anderen Vereinen fusioniert werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen beschliesst. Die Abstimmung muss geheim (schriftlich) durchgeführt werden.

8.3 Sollte eine zu einer Auflösung oder Fusion des Vereins einberufene Mitgliederversammlung gem. Ziff. 1 nicht beschlussfähig sein, muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der dann ein Votum von 75% der abgegebenen Stimmen ausreicht.

8.4 Bei Auflösung des TuS Osdorf oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen dem Hamburger Sportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

8.5 Im Falle einer Fusion wird das gem. Ziff. 4 verbleibende Vermögen mit dem des Fusionspartners zusammengelegt.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1 Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher bestehende Satzung ihre Gültigkeit.

9.2 In dieser Satzung nicht geregelte Fragen des Vereinslebens, insbesondere in den Abteilungen, soll der Vorstand in einer Vereinsordnung festlegen, deren Bestandteile auch die Jugendordnung und eine Geschäftsordnung für den Vorstand sein können.

Hamburg, im November 2017

Zusatz zur Satzung des TuS Osdorf von 1907 e.V.

Im Rahmen der Handlungsempfehlung des Hamburger Sportbundes zur Umsetzung von Kinder- und Jugendschutzmaßnahmen hat der Vorstand des TuS Osdorf von 1907 e.V. In der Vorstandssitzung vom 27.2.2023 einstimmig nachfolgende ergänzende Zusatzerklärung zur Vereinssatzung beschlossen:

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der ​​Jugendhilfe.

Der TuS Osdorf von 1907 e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

Verstöße gegen diese Grundsätze können zum Ausschluss aus dem Verein führen.

Der Satzungszusatz wird in einer Mitgliederversammlung zwecks dauerhafter Aufnahme in die Vereinssatzung zur Abstimmung vorgeschlagen.

TuS Osdorf von 1907 e.V. , der Vorstand am 27. Februar 2023

Protokollnotiz vom 21.11.2023

Der vorstehende Zusatz zur Satzung, wurde in der Jahreshauptversammlung vom 20. November 2023 den Mitgliedern vorgestellt. Die Mitglieder haben einstimmig der Aufnahme des Kinder- und Jugendschutzzusatzes in die Satzung, im Rahmen der nächsten Satzungsänderung zugestimmt.

© 2024 -2025 TuS Osdorf von 1907 e.V. 22549 Hamburg, Blomkamp 30

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